











Bis 1992 war der Grund für die Anordnung der Sicherungshaft in einer einzigen Klausel umschrieben, und zwar dahin, dass “ein ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen ist, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will”.
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 (BGB l. I 1126 ff) wurde in der genannten Klausel das Wort “ausreisepflichtiger” gestrichen (ohne zu erläutern, weshalb). Außerdem wurden vier weitere Haftgründe hinzugefügt. Schließlich wurde die fakultative (kleine) Sicherungshaft nach (ehemals) § 57 Abs. 2 Satz 2 eingeführt (heute § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG); die ursprüngliche Haftdauer von 1 Woche ist später auf 2 Wochen erweitert worden. Nach der Begründung sollte durch die Neuregelung die Anordnung der Sicherungshaft erleichtert werden.
Die Fotografien zeigen abgelehnte Asylbewerber in der JVA – Herne und Büren, die seit mehr als 6 Monaten in Abschiebehaft festgehalten wurden.
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